Neue Heilmittelrichtlinie ab dem 1. Januar 2021
Die wesentlichen Änderungen im Vergleich
Vorher:
Behandlungsbeginn:
- 14 Tage nach Erhalt der Verordnung
Spätester Behandlungsbeginn:
- Nach Angabe des Arztes
Regelfall:
- Erst-, Folge- und Verordnung außerhalb des Regelfalls
- Maximale Gesamtverordnungsmenge
Ab 1. Januar 2021:
Behandlungsbeginn:
- 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung
Dringlicher Behandlungsbedarf:
- 14 Tage nach Ausstellung der Verordnung
Verordnungsfall:
- Entfall von Verordnungsarten und Verordnungen außerhalb des Regelfalls
- Nur orientierende Behandlungsmengen
- Wegfall Genehmigungsverfahren außerhalb des Regelfalls
Vorher:
Heilmittelart:
- Vorrangige, optionale und ergänzende Heilmittel
Heilmittelauswahl:
- Maximal ein vorrangiges oder optionales und maximal ein ergänzendes Heilmittel
Doppelbehandlung:
- Keine Erwähnung
Ab 1. Januar 2021:
Heilmittelart:
- Vorrangige und ergänzende Heilmittel
Heilmittelauswahl:
- Bis zu 3 vorrangige und maximal ein ergänzendes Heilmittel
Doppelbehandlung:
- Aufnahme in die Heilmittelrichtlinie
Vorher:
Diagnosegruppen:
- Aufteilung in 22 Diagnosegruppen, z. B. WS1 und WS2
Verordnungsmengen:
- Aufrechnung von Verordnungsmengen von vorherigen Verordnungen für verwandte Diagnosegruppen
- Wechsel zwischen verwandten Diagnosegruppen
Ab 1. Januar 2021:
Diagnosegruppen:
- Zusammenfassung in 13 Diagnosegruppen, z. B. WS1 und WS2 -> WS
Verordnungsmengen:
- Aufrechnung von Verordnungsmengen und Wechsel zwischen Diagnosegruppen entfallen
Vorher:
Leitsymptomatik:
- Nur Angabe einer Leitsymptomatik
Ab 1. Januar 2021:
Leitsymptomatik:
- Möglichkeit der Angabe mehrerer Leitsymptomatiken, entweder buchstabenkodiert a), b), c) oder als Klartext
- Einführung patientenindividueller Leitsymptomatik mit Freitext
- Zuteilung von Heilmitteln zur Leitsymptomatik entfällt (ausgenommen Podologen)
Vorher:
Behandlungsfrequenz:
- Bei Abweichungen der Frequenzangaben stets Absprache zwischen Therapeuten und Arzt notwendig
Ab 1. Januar 2021:
Behandlungsfrequenz:
- Möglichkeit der Angabe einer flexibleren Angabe der Frequenz (z. B. 1-3x wöchentlich)
- Anlage 3 dieser Richtlinie beschreibt, für welche Änderungen oder Korrekturen folgende Angaben notwendig sind:
a) erneute Arztunterschrift mit Datumsangabe
b) einvernehmliche Abstimmung mit dem Arzt ohne Arzt-Unterschrift
c) Information des Arztes ohne Arzt-Unterschrift